§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
Stand: 07.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/15#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/15#abs-4 (4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/15#abs-5 (5) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,
Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 15 DüngG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 · Subdelegierte VerordnungZitiert von 512
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 4
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 7
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25Zitiert von 1
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.03.2025 – 4 C 2527/21.NZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 DüngG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 Abs. 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.