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Artikel 1 · BT-Drs. 17/7744 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Bislang dürfen nur Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzen-
hilfsmittel und Kultursubstrate angewendet werden, die der
EG-Düngemittelverordnung oder einer nationalen Rechts-
verordnung auf Grundlage des Düngegesetzes (d. h. der
Düngemittelverordnung) entsprechen. Nun wird geregelt,
dass zusätzlich zu diesen beiden Gruppen auch die Stoffe an-
gewendet werden dürfen, die in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich
Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Euro-
päischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig in den
Verkehr gebracht wurden. Dabei kommt es nicht darauf an,
dass die konkrete Partie des Düngemittels bereits dort in den
Verkehr gebracht wurde, sondern darauf, dass Düngemittel
genau derselben Art in einem der oben genannten Staaten im
Einklang mit dessen Rechtsvorschriften in den Verkehr ge-
bracht wurden.
Die Vorschrift regelt, dass auch Düngemittel, Bodenhilfs-
stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem
Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die
Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in Deutschland
nur angewendet werden dürfen, wenn sie den Anforderun-
gen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt genügen. Ein Indiz
dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffe.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift regelt, dass auch Düngemittel, Bodenhilfsstof-
fe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem
Staat, der zug

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.984 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/7744, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.650–19.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert 6b185cd09a1f7ca0….

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