§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2 DüngG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 21.01.2016 – 2 A 1646/13Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.07.2015 – 5 B 1754/15Zitiert von 2
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 7
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25Zitiert von 1
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25Zitiert von 2
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 07.05.2024 – 5 K 493/23 Ge
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2022 – 2 K 133/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 – 2 K 137/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DüngG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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06.02.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I 148)
BGBl. 2012 I S. 148
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17.06.2009 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 1284)
BGBl. 2009 I S. 1284
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.