Gesetze / BioSt-NachV · BGBl I 2021, 5126

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

55 Normen · ausgefertigt 02.12.2021 · 4 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 17.12.2022 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1Anwendungsbereich
  4. § 2Begriffsbestimmungen
  5. Teil 2 · Nachhaltigkeitsanforderungen
  6. § 3Anforderungen für die Vergütung
  7. § 4Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
  8. § 5Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
  9. § 6Treibhausgaseinsparung
  10. Teil 3 · Nachweis
  11. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  12. § 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
  13. § 8Weitere Nachweise
  14. § 9Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
  15. Abschnitt 2 · Nachhaltigkeitsnachweise
  16. § 10Anerkannte Nachweise
  17. § 11Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
  18. § 12Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  19. § 13Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  20. § 14Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
  21. § 15Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
  22. § 16Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
  23. § 17Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
  24. § 18Nachhaltigkeits-Teilnachweise
  25. § 19Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
  26. Abschnitt 3 · Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
  27. § 20Anerkannte Zertifikate
  28. § 21Ausstellung von Zertifikaten
  29. § 22Inhalt der Zertifikate
  30. § 23Folgen fehlender Angaben
  31. § 24Gültigkeit der Zertifikate
  32. § 25Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
  33. § 26Weitere anerkannte Zertifikate
  34. Abschnitt 4 · Zertifizierungsstellen
  35. Unterabschnitt 1 · Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  36. § 27Anerkannte Zertifizierungsstellen
  37. § 28Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  38. § 29Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  39. § 30Inhalt der Anerkennung
  40. § 31Erlöschen der Anerkennung
  41. § 32Widerruf der Anerkennung
  42. Unterabschnitt 2 · Aufgaben der Zertifizierungsstellen
  43. § 33Führen von Verzeichnissen
  44. § 34Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
  45. § 35Kontrolle des Anbaus
  46. § 36Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
  47. § 37Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
  48. § 38Weitere Berichte und Mitteilungen
  49. § 39Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
  50. Unterabschnitt 3 · Überwachung von Zertifizierungsstellen
  51. § 40Kontrollen und Maßnahmen
  52. Unterabschnitt 4 · Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
  53. § 41Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
  54. § 42Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
  55. Unterabschnitt 5 · Vorläufige Anerkennung
  56. § 43Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  57. Teil 4 · Zentrales Register
  58. § 44Register Biostrom
  59. § 45Datenabgleich
  60. § 46Maßnahmen der zuständigen Behörde
  61. Teil 5 · Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
  62. § 47Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
  63. § 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde
  64. § 49Datenübermittlung
  65. § 50Zuständigkeit
  66. § 51Verfahren vor der zuständigen Behörde
  67. § 52Muster und Vordrucke
  68. § 53Informationsaustausch
  69. Teil 6 · Ordnungswidrigkeiten
  70. § 54Ordnungswidrigkeiten
  71. Teil 7 · Übergangs- und Schlussbestimmungen
  72. § 55Übergangsbestimmung

Änderungsverlauf

  1. 17.12.2022 — 1 Norm geändert · § 3 neueste Änderung
  2. 23.06.2022 — 1 Norm geändert · § 3

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.