Gesetze / BioSt-NachV · BGBl I 2021, 5126
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
55 Normen · ausgefertigt 02.12.2021 · 4 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 17.12.2022 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- Teil 2 · Nachhaltigkeitsanforderungen
- § 3Anforderungen für die Vergütung
- § 4Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
- § 5Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
- § 6Treibhausgaseinsparung
- Teil 3 · Nachweis
- Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
- § 8Weitere Nachweise
- § 9Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
- Abschnitt 2 · Nachhaltigkeitsnachweise
- § 10Anerkannte Nachweise
- § 11Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 12Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 13Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 14Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
- § 15Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
- § 16Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 17Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
- § 18Nachhaltigkeits-Teilnachweise
- § 19Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
- Abschnitt 3 · Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
- § 20Anerkannte Zertifikate
- § 21Ausstellung von Zertifikaten
- § 22Inhalt der Zertifikate
- § 23Folgen fehlender Angaben
- § 24Gültigkeit der Zertifikate
- § 25Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 26Weitere anerkannte Zertifikate
- Abschnitt 4 · Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 1 · Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 27Anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 28Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 29Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 30Inhalt der Anerkennung
- § 31Erlöschen der Anerkennung
- § 32Widerruf der Anerkennung
- Unterabschnitt 2 · Aufgaben der Zertifizierungsstellen
- § 33Führen von Verzeichnissen
- § 34Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
- § 35Kontrolle des Anbaus
- § 36Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
- § 37Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
- § 38Weitere Berichte und Mitteilungen
- § 39Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
- Unterabschnitt 3 · Überwachung von Zertifizierungsstellen
- § 40Kontrollen und Maßnahmen
- Unterabschnitt 4 · Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 41Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 42Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 5 · Vorläufige Anerkennung
- § 43Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- Teil 4 · Zentrales Register
- § 44Register Biostrom
- § 45Datenabgleich
- § 46Maßnahmen der zuständigen Behörde
- Teil 5 · Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
- § 47Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
- § 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde
- § 49Datenübermittlung
- § 50Zuständigkeit
- § 51Verfahren vor der zuständigen Behörde
- § 52Muster und Vordrucke
- § 53Informationsaustausch
- Teil 6 · Ordnungswidrigkeiten
- § 54Ordnungswidrigkeiten
- Teil 7 · Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 55Übergangsbestimmung
Änderungsverlauf
- 17.12.2022 — 1 Norm geändert · § 3 neueste Änderung
- 23.06.2022 — 1 Norm geändert · § 3
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.