Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Stand: 08.12.2021
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.