Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 33 Führen von Verzeichnissen

Stand: 08.12.2021

Bund

Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

§ 32 § 34