Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/12#abs-1 (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/12#abs-2 (2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundesanzeiger bekannt machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/12#abs-4 (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.