Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 30 Inhalt der Anerkennung
Stand: 08.12.2021
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.