Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 10 Anerkannte Nachweise
Stand: 08.12.2021
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 BioSt-NachV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.05.2018 – 27 U 2/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.05.2015 – I-27 U 2/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.