Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Stand: 08.12.2021
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- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/11#abs-1 (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/11#abs-2 (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/11#abs-3 (3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.