Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
Stand: 08.12.2021
Wird zitiert von 2
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.05.2015 – I-27 U 2/14
2 Entscheidungen zu § 17 BioSt-NachV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/17#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/17#abs-2 (2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.