Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/41#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/41#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.

§ 40 § 42