Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/18#abs-2 (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/18#abs-3 (3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.

§ 17 § 19