Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/43#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/43#abs-2 (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/43#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/43#abs-4 (4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

§ 42 § 44