Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 50 Zuständigkeit

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/50#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/50#abs-2 (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.

§ 49 § 51