Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 45 Datenabgleich
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/45#abs-1 (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/45#abs-2 (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/45#abs-3 (3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt davon unberührt.