Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Stand: 08.12.2021
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- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.05.2015 – I-27 U 2/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-3 (3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.