Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Stand: 08.12.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/16#abs-3 (3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

§ 15 § 17