Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Stand: 08.12.2021
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- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 141/15Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch bei Verwendung eines Gemischs aus zertifizierter und nicht zertifizierter BiomasseZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/14#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/14#abs-2 (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/14#abs-3 (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/14#abs-4 (4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.