Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/13#abs-1 (1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/13#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/13#abs-3 (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.