Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Stand: 08.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/29#abs-1 (1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/29#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/29#abs-3 (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 28 § 30