Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- LG Köln, 15.07.2014 – 2 O 534/13Zitiert von 1
- FG Münster, 06.06.2013 – 3 K 462/13 Erb
- VG Schleswig, 27.02.2013 – 15 A 122/12Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2000 – IV ZR 99/99Zitiert von 8
- BFH, 31.08.2021 – II R 2/20Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen VermächtnissesZitiert von 6
- BFH, 20.10.2015 – VIII R 40/13Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines VermächtnisanspruchsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 12 U 14/24Zitiert von 2
- KG, 10.06.2024 – 19 W 28/24
21 Entscheidungen zu § 2177 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2177 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.