§ 203 Kapitalisierungsfaktor
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/203#abs-1 (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/203#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 203 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 08.02.2023 – 4 K 2771/21Zitiert von 1
- OLG Rostock, 19.05.2016 – 1 W 4/15
- FG Düsseldorf, 22.10.2020 – 14 K 2209/17 E
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 26 W 5/16 [AktE]
- FG Münster, 23.08.2018 – 10 V 1152/18 EZitiert von 1
- FG Münster, 20.06.2018 – 10 K 3286/14 K,G,F,Zerl
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.11.2016 Ausfertigung
§ 203 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2464)
BGBl. 2016 I S. 2464
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.