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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2464

BGBl. 2016 I S. 2464 · 50.276 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
                                     Gesetz
         zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
               an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
                                              Vom 4. November 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 13c wird wie folgt gefasst:
       „§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwer-
              ben von begünstigtem Vermögen“.
   b) Nach der Angabe zu § 13c wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken
              vermietete Grundstücke“.

   c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 28a Verschonungsbedarfsprüfung“.
 2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 5, 13,

      13a, 13c, 16, 17 und 18)“ durch die Angabe

      „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 13a“
           durch die Wörter „nach den §§ 13a und 13c“
           und die Angabe „des § 13a“ durch die Wör-
           ter „der §§ 13a und 13c“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c“

           durch die Angabe „§ 13d“ ersetzt.

 3. § 13a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13a

                   Steuerbefreiung für
       Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und
   Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
      (1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b
   Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze
   zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag),

   wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im

   Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe
   im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro
   nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstig-
   ten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von
   derselben Person innerhalb von zehn Jahren
   werden bei der Anwendung des Satzes 1 die frühe-
   ren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten
   Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Mil-
   lionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jah-
   ren von derselben Person anfallende Erwerbe über-
   schritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis da-

hin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei be-
handelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die
Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer
der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf
des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-
steuer zuständige Finanzamt von dem letzten Er-
werb Kenntnis erlangt.

   (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-
bende Teil des begünstigten Vermögens bleibt
außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens
insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugs-
betrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro ver-

ringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens
insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro über-
steigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze über-
steigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann inner-
halb von zehn Jahren für von derselben Person
anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur
einmal berücksichtigt werden.

   (3) Voraussetzung für die Gewährung des Ver-
schonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die
Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
(Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an
einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge-
sellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Er-

werb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der

Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Min-

destlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die
durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor
dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn
1. die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder

2. der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sät-

   zen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und
   Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser
   Bestimmung anteilig einzubeziehenden Be-
   schäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Pro-
zent tritt bei
1. mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäf-
   tigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,

2. mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäf-

   tigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-
lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-
mindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende
Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergan-
genheit in demselben prozentualen Umfang, wie die
Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohn-
summe umfasst alle Vergütungen (Löhne und Ge-
hälter und andere Bezüge und Vorteile), die im
maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn-
und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt
BGBl. 2016, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
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werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an sol-
che Beschäftigte,
1. die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutter-
   schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das
   zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Ok-
   tober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
   ist, befinden oder

2. die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden
   oder
3. die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
   kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
   20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
   zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai
   2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, be-
   ziehen oder
4. die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld-
   und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
   S. 33) beziehen oder
5. die nicht ausschließlich oder überwiegend in
   dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);

diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)

einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten blei-

ben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs

im Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu

den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleis-

tungen für die von den Beschäftigten erbrachte

Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen

bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige

oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den

Löhnen und Gehältern gehören alle von den

Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge,

Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch

dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und
von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an
den Sozialversicherungsträger und die Steuerbe-
hörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und
Gehältern zählen alle von den Beschäftigten emp-
fangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifika-
tionen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshal-
tungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teil-
nehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.
Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei
Beteiligungen an einer Personengesellschaft und
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs
der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittel-
bar Beteiligungen an Personengesellschaften, die
ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
haben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der
Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen
zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittel-
bare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an
Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als
25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspal-
tung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Be-
schäftigten der Besitzgesellschaft und der Be-
triebsgesellschaft zusammenzuzählen.
   (4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen
Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des

§ 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes
stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-
schäftigten und die Summe der maßgebenden jähr-
lichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese
Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere
Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu-
tung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die
nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu
bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1
das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend
§ 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Ent-
scheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt,
das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder
die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist.
§ 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewer-
tungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend anzuwenden.
   (5) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-
schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)
nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes
Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund
einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder
einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblas-
sers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen

muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der

Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im

Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben über-

trägt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes

Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen

der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und

gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begüns-

tigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erwor-

ben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begüns-

tigten Vermögens des Dritten um den Wert des hin-

gegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den

Wert des übertragenen Vermögens.

  (6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und
der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe
des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit
weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
(Behaltensfrist)
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,
   eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne
   des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
   Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkom-
   mensteuergesetzes, einen Anteil eines persön-
   lich haftenden Gesellschafters einer Komman-
   ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil
   daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die
   Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt,
   wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
   Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privat-
   vermögen überführt oder anderen betriebsfrem-
   den Zwecken zugeführt werden oder wenn
   Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert
   werden, die der Veräußerer durch eine Sachein-
   lage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-
   gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
   S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6
   des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
   S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus
   dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b er-
   worben hat oder wenn eine Beteiligung an einer
   Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
BGBl. 2016, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
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       Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4
       Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein
       Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer
       durch eine Einbringung des Betriebsvermögens
       im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft
       (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergeset-
       zes) erworben hat;
  2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im
     Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Be-
     wertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete
     Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewer-
     tungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn
     das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
     einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
     nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder
     wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behal-
     tensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre
     oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Be-
     wertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirt-
     schaftet werden;

  3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesell-
     schafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder
     § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuer-
     gesetzes oder als persönlich haftender Gesell-
     schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
     bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist
     fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt,
     die die Summe seiner Einlagen und der ihm
     zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile
     seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro über-
     steigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Glei-
     ches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs
     der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbe-
     triebs oder eines Anteils an einem Betrieb der
     Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen
     an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist
     sinngemäß zu verfahren;
  4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
     § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise
     veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in
     eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung
     der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Ka-
     pitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst
     oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn
     diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert
     und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt
     wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  5. im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die
     Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechts-
     bündelung aufgehoben wird.
  Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsab-
  schlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1
  Nummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhält-
  nis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ver-
  bleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres,
  in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behal-
  tensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1
  Nummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Be-
  steuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös
  innerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begüns-
  tigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist
  auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
  von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen

investiert wird, das zum begünstigten Vermögen
im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.
   (7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-
schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum-
menfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme
(Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Ab-
satzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-
chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem
Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirk-
licht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für
die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten
Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-
dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-
destlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß
gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis
erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im
Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu-
geben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn
der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

  (8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be-
günstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2
gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen,
dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und
während der gesamten in den Absätzen 3 und 6
genannten Zeiträume bestehen.
   (9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des
§ 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1
ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsver-
trag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens
   37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil
   oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft
   entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten
   Betrages des steuerrechtlichen Gewinns be-
   schränken; Entnahmen zur Begleichung der auf
   den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus
   der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Ein-
   kommen bleiben von der Beschränkung der Ent-
   nahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
2. die Verfügung über die Beteiligung an der Perso-
   nengesellschaft oder den Anteil an der Kapital-
   gesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehö-
   rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
   oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1
   Nummer 4) beschränken und
3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesell-
   schaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem
   gemeinen Wert der Beteiligung an der Personen-
   gesellschaft oder des Anteils an der Kapitalge-
   sellschaft liegt,
und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten
Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten
Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der
Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Ver-
mögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags
entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der
Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung
der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert
(Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht über-
steigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen
BGBl. 2016, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
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  zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der
  Steuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt
  mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die
  Voraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen
  Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der
  Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden;
  die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen
  des Satzes 1
  1. ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb-
     schaftsteuer zuständigen Finanzamt die Ände-
     rungen der genannten Bestimmungen oder der
     tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist
     von einem Monat anzuzeigen,
  2. endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht
     vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das
     für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt
     von der Änderung einer der in Satz 1 genannten
     Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhält-
     nisse Kenntnis erlangt.

     (10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären,
  dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9
  in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe
  gewährt wird:

  1. In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verscho-
     nungsabschlags von 85 Prozent ein Verscho-
     nungsabschlag von 100 Prozent;
  2. in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohn-
     summenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummen-
     frist von sieben Jahren;
  3. in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der
     Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Min-
     destlohnsumme von 700 Prozent;

  4. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle
     der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine
     Mindestlohnsumme von 500 Prozent;
  5. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle
     der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine
     Mindestlohnsumme von 565 Prozent;
  6. in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist
     von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben
     Jahren.
  Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefrei-
  ung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige
  Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als
  20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b
  Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwal-
  tungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs
  bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe
  der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des
  Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4
  zum gemeinen Wert des Betriebs.

    (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen
  des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“
4. § 13b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 13b

                Begünstigtes Vermögen
     (1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehö-
  ren
  1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und
     forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1
     Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Aus-

   nahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7
   des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirt-
   schaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des
   Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes
   land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das
   einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem Staat des
   Europäischen Wirtschaftsraums dient;
2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97
   Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim
   Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teil-
   betriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft
   im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines
   persönlich haftenden Gesellschafters einer
   Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils
   daran und entsprechendes Betriebsvermögen,
   das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder in einem Staat
   des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
   Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung
   der Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im
   Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder in einem Staat des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums hat und der Erb-
   lasser oder Schenker am Nennkapital dieser Ge-
   sellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent
   beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erb-
   lasser oder Schenker die Mindestbeteiligung er-
   füllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder
   Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile
   und der Anteile weiterer Gesellschafter zu be-
   stimmen, wenn der Erblasser oder Schenker
   und die weiteren Gesellschafter untereinander
   verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich
   zu verfügen oder ausschließlich auf andere der-
   selben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner
   zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber
   nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich
   auszuüben.
   (2) Das begünstigungsfähige Vermögen ist be-
günstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das
unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des
Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungs-
vermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (be-
günstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist
der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens
vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwal-
tungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung
des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsver-
mögen nicht ausschließlich und dauerhaft der
Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhält-
nisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtun-
gen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus
diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittel-
bar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der
Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach
Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7
mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des
begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
   (3) Teile des begünstigungsfähigen Vermögens,
die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von
Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
BGBl. 2016, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
  dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den
  Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar be-
  rechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis
  zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus
  Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Ver-
  waltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4
  Nummer 1 bis 5. Soweit Finanzmittel und Schulden
  bei Anwendung von Satz 1 berücksichtigt wurden,
  bleiben sie bei der Anwendung des Absatzes 4
  Nummer 5 und des Absatzes 6 außer Betracht.

       (4) Zum Verwaltungsvermögen gehören

  1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
     Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte
     und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte
     ist nicht anzunehmen, wenn
       a) der Erblasser oder Schenker sowohl im über-
          lassenden Betrieb als auch im nutzenden
          Betrieb allein oder zusammen mit anderen
          Gesellschaftern einen einheitlichen geschäft-
          lichen Betätigungswillen durchsetzen konnte
          oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im
          Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
          und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 des Ein-
          kommensteuergesetzes den Vermögensge-
          genstand der Gesellschaft zur Nutzung über-
          lassen hatte, und diese Rechtsstellung auf
          den Erwerber übergegangen ist, soweit keine
          Nutzungsüberlassung an einen weiteren Drit-
          ten erfolgt;

       b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der
          Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt,
          welche beim Verpächter zu Einkünften nach
          § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
          Einkommensteuergesetzes führt und
         aa) der Verpächter des Betriebs im Zusam-
             menhang mit einer unbefristeten Ver-
             pachtung den Pächter durch eine letzt-
             willige Verfügung oder eine rechtsge-
             schäftliche Verfügung als Erben einge-
             setzt hat oder

         bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt,
             weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Ent-
             stehung der Steuer (§ 9) den Betrieb noch
             nicht führen kann, und die Verpachtung
             auf höchstens zehn Jahre befristet ist;
             hat der Beschenkte das 18. Lebensjahr
             noch nicht vollendet, beginnt die Frist
             mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

         Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, so-
         weit sie vor ihrer Verpachtung die Voraus-
         setzungen als begünstigtes Vermögen nach
         Absatz 2 nicht erfüllt haben und für verpach-
         tete Betriebe, deren Hauptzweck in der Über-
         lassung von Grundstücken, Grundstücks-
         teilen, grundstücksgleichen Rechten und
         Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die

         nicht unter Buchstabe d fallen;

       c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der
          nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne
          des § 4h des Einkommensteuergesetzes ge-
          hören, soweit keine Nutzungsüberlassung an
          einen weiteren Dritten erfolgt;

   d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks-
      teile, grundstücksgleichen Rechte und Bau-
      ten zum Betriebsvermögen, zum gesamthän-
      derisch gebundenen Betriebsvermögen einer
      Personengesellschaft oder zum Vermögen
      einer Kapitalgesellschaft gehören und der
      Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung
      von Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9
      des Bewertungsgesetzes besteht, dessen
      Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
      trieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;

   e) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-
      stücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig
      überlassen werden, um im Rahmen von
      Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen
      Erzeugnissen und Produkten zu dienen;
   f) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-
      stücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte
      zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
      überlassen werden;

2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmit-
   telbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesell-
   schaften 25 Prozent oder weniger beträgt und sie
   nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs
   eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleis-
   tungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a
   des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
   S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
   zes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
   worden ist, oder eines Versicherungsunterneh-
   mens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num-
   mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015
   (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des
   Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-
   ändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.
   Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der
   Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-
   nenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-
   schafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter
   untereinander verpflichtet sind, über die Anteile
   nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich
   auf andere derselben Verpflichtung unterliegende
   Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht
   gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur
   einheitlich auszuüben;

3. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-
   schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-
   chive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,
   Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten,
   Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise
   der privaten Lebensführung dienende Gegen-
   stände, wenn der Handel mit diesen Gegenstän-
   den, deren Herstellung oder Verarbeitung oder
   die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte
   nicht der Hauptzweck des Betriebs ist;

4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,

   wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-
   betriebs eines Kreditinstitutes oder eines
   Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des
   § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom
   9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt
BGBl. 2016, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
   durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016
   (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, oder eines
   Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht
   nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das
   zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
   10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
   ist, unterliegt, zuzurechnen sind;

5. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen
   Werts der Schulden verbleibenden Bestands an
   Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforde-
   rungen und anderen Forderungen (Finanzmittel),
   soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts
   des Betriebsvermögens des Betriebs oder der
   Gesellschaft übersteigt. Der gemeine Wert der
   Finanzmittel ist um den positiven Saldo der einge-
   legten und der entnommenen Finanzmittel zu ver-
   ringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Ent-
   stehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre
   zuzurechnen waren (junge Finanzmittel); junge
   Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen. Satz 1
   gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter
   dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines
   Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungs-
   institutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des
   Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
   S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
   zes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
   worden ist, oder eines Versicherungsunterneh-
   mens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num-
   mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015
   (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des
   Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-
   ändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.
   Voraussetzung für die Anwendung des Prozent-
   satzes von 15 Prozent des Satzes 1 ist, dass
   das nach Absatz 1 begünstigungsfähige Vermö-
   gen des Betriebs oder der nachgeordneten Ge-
   sellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tä-
   tigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1, des § 15 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 18 Absatz 1 Num-
   mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes dient.
   Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch er-
   füllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften im
   Sinne des § 13 Absatz 7, des § 15 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
   (5) Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die
Zurechnung von Vermögensgegenständen zum
Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4
Nummer 1 bis 5 rückwirkend zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer (§ 9), wenn der Erwerber in-
nerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ent-
stehung der Steuer (§ 9) diese Vermögensgegen-
stände in Vermögensgegenstände innerhalb des
vom Erblasser erworbenen, begünstigungsfähigen
Vermögens im Sinne des Absatzes 1 investiert hat,
die unmittelbar einer Tätigkeit im Sinne von § 13
Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommen-
steuergesetzes dienen und kein Verwaltungsver-
mögen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die In-

vestition auf Grund eines im Zeitpunkt der Entste-
hung der Steuer (§ 9) vorgefassten Plans des Erb-
lassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbe-
schaffung von Verwaltungsvermögen vorgenom-
men wird oder wurde. Beim Erwerb von Todes we-
gen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum
Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4
Nummer 5 Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer (§ 9), soweit der Erwerber
diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) ver-
wendet, um bei auf Grund wiederkehrender saiso-
naler Schwankungen fehlenden Einnahmen die Ver-
gütungen im Sinne des § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 10
zu zahlen. Satz 2 gilt entsprechend. Der Erwerber
hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1
bis 4 nachzuweisen.

   (6) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens
ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts
des Verwaltungsvermögens um den nach Anwen-
dung der Absätze 3 und 4 verbleibenden anteiligen
gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schul-
den nach Satz 1 bestimmen sich nach dem Verhält-
nis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermö-
gens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens
des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der
nach Anwendung der Absätze 3 und 4 verbleiben-
den Schulden.
   (7) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens
wird vorbehaltlich des Satzes 2 wie begünstigtes
Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um
den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürz-
ten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht
übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen).
Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeit-
punkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als
zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungs-
vermögen), und junge Finanzmittel im Sinne des
Absatzes 4 Nummer 5 Satz 2 sind kein unschädli-
ches Verwaltungsvermögen.
   (8) Eine Saldierung mit Schulden nach Absatz 6
findet für junge Finanzmittel im Sinne des Absat-
zes 4 Nummer 5 Satz 2 und junges Verwaltungsver-
mögen im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 nicht statt.
Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungs-
vermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden
Schulden und darüber hinaus ausgeschlossen, so-
weit die Summe der Schulden den durchschnitt-
lichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor
dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des
Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veran-
lasst ist. Als Nettowert des Verwaltungsvermögens
ist mindestens der gemeine Wert des jungen Ver-
waltungsvermögens und der jungen Finanzmittel
anzusetzen.
   (9) Gehören zum begünstigungsfähigen Ver-
mögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3
unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Per-
sonengesellschaften oder Beteiligungen an ent-
sprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Ge-
schäftsleitung im Ausland oder unmittelbar oder
mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften oder An-
teile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit
Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind bei
BGBl. 2016, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
  der Anwendung der Absätze 2 bis 8 anstelle der
  Beteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der
  diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermö-
  gensgegenstände nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5
  mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die un-
  mittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Die
  unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel,
  die Vermögensgegenstände des Verwaltungsver-
  mögens im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 4
  sowie die Schulden sind jeweils zusammenzufas-
  sen (Verbundvermögensaufstellung); junge Finanz-
  mittel und junges Verwaltungsvermögen sind ge-
  sondert aufzuführen. Soweit sich in der Verbund-
  vermögensaufstellung Forderungen und Verbind-
  lichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinan-
  der oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb
  oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberste-
  hen, sind diese nicht anzusetzen. Absatz 4 Num-
  mer 5 und die Absätze 6 bis 8 sind auf die Werte
  in der Verbundvermögensaufstellung anzuwenden.
  Die Sätze 1 bis 4 sind auf Anteile im Sinne von Ab-
  satz 4 Nummer 2 sowie auf wirtschaftlich nicht be-
  lastende Schulden nicht anzuwenden; diese Anteile
  sind als Verwaltungsvermögen anzusetzen.
     (10) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen
  Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des
  § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes
  stellt die Summen der gemeinen Werte der Finanz-
  mittel im Sinne des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1,
  der jungen Finanzmittel im Sinne des Absatzes 4
  Nummer 5 Satz 2, der Vermögensgegenstände
  des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat-
  zes 4 Nummer 1 bis 4, der Schulden und des jun-
  gen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat-
  zes 7 Satz 2 gesondert fest, wenn und soweit diese
  Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere
  Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu-
  tung sind. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein An-
  teil am Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1
  Nummer 2 übertragen wird. Die Entscheidung, ob

  die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die

  Festsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Fest-
  stellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
  des Bewertungsgesetzes zuständige Finanzamt.
  Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach
  § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewer-
  ten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das

  örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152
  Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. § 151 Ab-
  satz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsge-
  setzes sind auf die Sätze 1 bis 4 entsprechend an-
  zuwenden.“

5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:
                         „§ 13c

                  Verschonungsabschlag

       bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

     (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem
  Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze
  des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro,
  verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Ver-
  schonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Ab-
  satz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vol-
  len 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten
  Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Be-

  trag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des
  § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begüns-
  tigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in
  Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsab-
  schlag nicht mehr gewährt.
     (2) § 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 ent-
  sprechende Anwendung. Bei mehreren Erwerben
  begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Ab-
  satz 2 von derselben Person innerhalb von zehn
  Jahren werden für die Bestimmung des Verscho-
  nungsabschlags für den letzten Erwerb nach Ab-
  satz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
  Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der nach
  Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den
  letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe An-
  wendung, wenn die Steuerbefreiung für den frühe-
  ren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt
  oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem ge-
  ringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn,
  für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach
  § 28a Absatz 1 gestellt. Die bis dahin für frühere
  Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit
  mit Wirkung für die Vergangenheit. § 13a Absatz 1
  Satz 4 findet Anwendung. Der Antrag nach Absatz 1
  ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach
  § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
  § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“

6. Der bisherige § 13c wird § 13d.
7. § 19a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 13b
     Abs. 4“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 oder
     § 13c“ und die Angabe „§ 13b Abs. 1“ durch die
     Angabe „§ 13b Absatz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13a“ durch die
     Angabe „§ 13a oder § 13c“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13a Absatz 8“

         durch die Angabe „§ 13a Absatz 10“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 13a Abs. 6
         Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 13a Ab-
         satz 7 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen be-
     günstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Ab-
     satz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende
     Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre
     zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr
     nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis
     dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu
     entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234

     und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten

     Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwen-
     den. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
     rührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber,
     ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der
     Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3
     nicht einhält oder einen der Tatbestände nach
     § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach
     § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 ge-
     stellt, ist bei der Anwendung des Satzes 3 § 13a
BGBl. 2016, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
     Absatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist
     nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die
     der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tat-
     bestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten
     oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6
     erfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Er-
     werber den Betrieb oder den Anteil daran über-
     trägt oder aufgibt.“
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13c Abs. 3“
     durch die Angabe „§ 13d Absatz 3“ ersetzt.

9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                         „§ 28a
             Verschonungsbedarfsprüfung

     (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem
  Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze
  des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist
  die auf das begünstigte Vermögen entfallende
  Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, so-
  weit er nachweist, dass er persönlich nicht in der
  Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermö-
  gen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein
  Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch neh-
  men, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne
  des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen
  Verfügung des Erblassers oder einer rechtsge-
  schäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen-
  kers auf einen Dritten übertragen muss. Satz 2 gilt
  entsprechend, wenn ein Erbe im Rahmen der Tei-
  lung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf
  einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor-
  benes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b
  Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses
  auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem
  Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er
  vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit
  der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten
  um den Wert des hingegebenen Vermögens,
  höchstens jedoch um den Wert des übertragenen
  Vermögens.

    (2) Zu dem verfügbaren Vermögen gehören 50 Pro-
  zent der Summe der gemeinen Werte des
  1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich
     übergegangenen Vermögens, das nicht zum be-
     günstigten Vermögen im Sinne des § 13b Ab-
     satz 2 gehört, und
  2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der
     Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht
     zum begünstigten Vermögen im Sinne des
     § 13b Absatz 2 gehören würde.

     (3) Die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
  verbleibende Steuer kann ganz oder teilweise bis
  zu sechs Monate gestundet werden, wenn die Ein-
  ziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
  Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht
  gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte liegt ins-
  besondere vor, wenn der Erwerber einen Kredit auf-
  nehmen oder verfügbares Vermögen im Sinne des
  Absatzes 2 veräußern muss, um die Steuer entrich-
  ten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgaben-
  ordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenord-
  nung und § 28 bleiben unberührt.
     (4) Der Erlass der Steuer nach Absatz 1 Satz 1
  steht unter der auflösenden Bedingung, dass

1. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
   summen des Betriebs, bei Beteiligungen an ei-
   ner Personengesellschaft oder Anteilen an einer
   Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen
   Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach
   dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt die
   Mindestlohnsumme nach § 13a Absatz 10 Num-
   mer 3 bis 5 unterschreitet. § 13a Absatz 3 Satz 2
   und 6 bis 13 gilt entsprechend. Unterschreitet
   die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
   summen die Mindestlohnsumme, vermindert
   sich der nach Absatz 1 Satz 1 zu gewährende
   Erlass der Steuer mit Wirkung für die Vergangen-
   heit in demselben prozentualen Umfang, wie die
   Mindestlohnsumme unterschritten wird;

2. der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Be-
   haltensfrist) gegen die Behaltensbedingungen
   entsprechend § 13a Absatz 6 Satz 1 verstößt.
   § 13a Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;
3. der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach
   dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)
   weiteres Vermögen durch Schenkung oder von
   Todes wegen erhält, das verfügbares Vermögen
   im Sinne des Absatzes 2 darstellt. Der Erwerber
   kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
   Das verfügbare Vermögen nach Absatz 2 ist um
   50 Prozent des gemeinen Werts des weiteren er-
   worbenen Vermögens zu erhöhen.
Der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 steht un-
ter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Absatz 2
Nummer 3 der Abgabenordnung). Der Verwaltungs-
akt über den Erlass nach Absatz 1 Satz 1 ist bei
Eintritt der auflösenden Bedingung nach Satz 1
mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teil-
weise zu widerrufen; § 131 Absatz 4 der Abgaben-
ordnung gilt entsprechend.

   (5) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-
schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohn-
summenfrist das Unterschreiten der Mindestlohn-
summe (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.
In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2
und 3 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb-
schaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-
chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von ei-
nem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand ver-
wirklicht wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist eine
Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch
dann zu erfolgen, wenn der Vorgang nur teilweise
zum Widerruf des Verwaltungsaktes nach Absatz 4
führt.

   (6) Die Zahlungsverjährungsfrist für die nach
Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verbleibende
Steuer endet nicht vor dem Ablauf des fünften Jah-
res, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-
dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-
destlohnsumme (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder
dem Verwirklichen eines Tatbestands nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 und 3 Kenntnis erlangt.
   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
  (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein
Antrag nach § 13c gestellt wurde.“
BGBl. 2016, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
10. Dem § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt:
      „(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a
   in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Er-
   werbe Anwendung, für die die Steuer nach dem

   30. Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4

   in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
   4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf
   frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer
   nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2
   Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
   setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) fin-

   det auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die
   Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.“

                      Artikel 2
                 Änderung des
               Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das

zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 203 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 203

                  Kapitalisierungsfaktor

      (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapi-

   talisierungsfaktor beträgt 13,75.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die
   Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.“

2. Dem § 205 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
   setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist
   auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember
   2015 anzuwenden.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                              Berlin, den 4. November 2016
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2464. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5b3e5261d423ec1d….