§ 201 Ermittlung des Jahresertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/201#abs-1 (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/201#abs-2 (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/201#abs-3 (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 201 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Münster, 05.12.2023 – 3 K 1777/23 FZitiert von 1
- FG Münster, 24.05.2023 – 3 K 383/21 FZitiert von 2
- FG Köln, 17.05.2018 – 10 K 2695/15
- FG Münster, 20.06.2018 – 10 K 3286/14 K,G,F,Zerl
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17110/23
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
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