§ 202 Betriebsergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/202#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/202#abs-2 (2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/202#abs-3 (3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 202 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Münster, 24.05.2023 – 3 K 383/21 FZitiert von 2
- FG Münster, 05.12.2023 – 3 K 1777/23 FZitiert von 1
- FG Münster, 20.06.2018 – 10 K 3286/14 K,G,F,Zerl
- FG Münster, 21.02.2018 – 10 K 2253/14 K,FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 20.12.2018 – 4 K 1016/17Zitiert von 1
- FG Köln, 17.05.2018 – 10 K 2695/15
- BGH, 08.11.2017 – XII ZR 108/16Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit bei dem von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohn; sekundäre Darlegungslast des AusgleichsschuldnersZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.