§ 218 Vermögensarten
Stand: 10.12.2019
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 218 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV)AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
- BFH, 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV)(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23AdV) - AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
- BFH, 12.11.2025 – II R 25/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 6
- BFH, 12.11.2025 – II R 3/25Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im BundesmodellZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Münster, 29.10.2024 – 3 V 1270/24 Ew,F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 218 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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