§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 – 3 K 3009/16Zitiert von 6
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 10.11.2004 – 16 K 5676/02Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- FG Hessen, 10.09.2025 – 3 V 697/25
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/193#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/193#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/193#abs-3 (3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/193#abs-4 (4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/193#abs-5 (5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.