§ 177 Bewertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/177?asof=2021-07-23#abs-2 (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 177 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.