Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/178#abs-1 (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/178#abs-2 (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 177 § 179