Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 188 Liegenschaftszinssatz

Stand: 23.12.2022

SteuerrechtBund3 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188#abs-1 (1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188#abs-2 (2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.
3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
§ 187 § 189