§ 188 Liegenschaftszinssatz
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188#abs-1 (1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188#abs-2 (2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 188 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 – 3 K 3009/16Zitiert von 7
- BFH, 18.09.2019 – II R 13/16Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten LiegenschaftszinssätzenZitiert von 17
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
- BFH, 30.08.2023 – II B 35/22Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher LiegenschaftszinssätzeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 5
- BFH, 12.11.2025 – II R 25/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 6
- BFH, 12.11.2025 – II R 3/25Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im BundesmodellZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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