§ 121 Inlandsvermögen
Stand: 10.06.2019
Zum Inlandsvermögen gehören:
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 121 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.11.2022 – II R 37/19Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis
- FG Münster, 18.10.2007 – 3 K 3325/05 Erb
- BFH, 04.07.2012 – II R 38/10Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) - Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seit 6. Juli 1959 nicht mehr anwendbar - Keine Bindung an Beurteilung nach ausländischem Recht - Gewöhnlicher Aufenthalt bei sog. Grenzgänger - Betriebsstätte bei Betriebsaufspaltung - Unzulässigkeit einer Anordnung der Nichtfestsetzung gesetzlich entstandener Steuern durch bloße Verwaltungserlasse - Selbstbindung der VerwaltungZitiert von 23
- BFH, 30.07.1997 – II R 9/95Zitiert von 13
- BFH, 19.02.1982 – III R 108/80Zitiert von 5
- BFH, 30.01.1981 – III R 116/79Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 – 4 K 2120/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 20.07.2020 – 4 K 1095/20 Erb
- BFH, 10.05.2017 – II R 53/14Ehegattenfreibetrag für beschränkt SteuerpflichtigeZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 121 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 121 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.