Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 92 Personalplanung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 2 TaBV 5/16
- ArbG München, 04.10.2023 – 32 BV 212/22Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 10.11.2014 – 8 TaBV 120/13Zitiert von 2
- BAG, 12.03.2019 – 1 ABR 43/17Vorlageanspruch des Betriebsrats bei PersonalplanungZitiert von 4
- BAG, 08.11.2016 – 1 ABR 64/14Personalplanung - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - VerfahrensrügeZitiert von 9
- LAG München, 27.05.2024 – 4 TaBV 68/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- LAG Köln, 28.01.2025 – 9 TaBV 89/24
- BAG, 23.10.2024 – 10 AZR 267/23Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Wohnungswirtschaft - Verbändevereinbarung - Gewerbebegriff - BetriebsbegriffZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92#abs-2 (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.