Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 58 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 12.02.2014 – 12 TaBV 36/13Zitiert von 1
- BAG, 22.07.2008 – 1 ABR 40/07Betriebliche Mitbestimmung: Umfang der Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bei der Einführung und Anwendung eines Verhaltenskodexes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LAG Düsseldorf, 03.11.2011 – 5 TaBV 50/11
- BAG, 19.06.2007 – 1 AZR 454/06Zitiert von 16
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2025 – 7 TaBV 20/24Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 – 6 TaBV 4/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 · Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen
- LAG Köln, 28.01.2025 – 9 TaBV 89/24
- LAG Köln, 28.01.2025 – 9 TaBV 88/24Zitiert von 1
115 Entscheidungen zu § 58 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/58#abs-1 (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/58#abs-2 (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.