§ 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/16#abs-1 (1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/16#abs-2 (2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/16#abs-3 (3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/16#abs-4 (4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 16 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- BVerwG, 05.04.2017 – 8 C 10/16Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen BeteiligungsunternehmenZitiert von 10
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Aktienrecht: Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses beim Squeeze-out durch Verschaffung der Beteiligungsschwelle mittels Wertpapierdarlehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 – VI-3 Kart 94/15 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BGH, 04.06.2025 – II ZR 102/24Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Verstoß gegen aktienrechtliche MitteilungspflichtenZitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
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