Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Stand: 10.06.2019
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 59a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13 · Schwerbehindertenvertretung - KonzernZitiert von 13
- ArbG Köln, 30.06.2009 – 14 BV 399/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 59a geändert durch Artikel 19 Abs. 5 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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