Gesetze / Betriebsrentengesetz

BetrAVG

§ 30c

Stand: 10.06.2019

Bund108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-1 (1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-1a (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-2 (2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-3 (3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-4 (4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

§ 30b § 30d