Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 05.02.2025 – 1 K 41/23
- LAG Hamm, 02.09.2008 – 4 Sa 438/08Zitiert von 7
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 282/09Betriebsrente - Eingriff in AnpassungsregelungZitiert von 139
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 859/09Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - ZinsenZitiert von 87
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 283/09
- BAG, 28.06.2011 – 3 AZR 284/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.11.2025 – 3 AZR 91/25Begrenzung der jährlichen Anpassung der Betriebsrente auf 1 vHZitiert von 2
- BAG, 25.11.2025 – 3 AZR 48/25Betriebsrente - Anpassung - Passivlegitimation - KlagerücknahmeZitiert von 1
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30c BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-1 (1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-1a (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-2 (2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-3 (3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30c#abs-4 (4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.