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Artikel 3 · BT-Drs. 14/9007 · S. 34

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbes-

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversor-
gung – BetrAVG)
Mit der Regelung wird klargestellt, dass betriebliche Alters-
versorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeber-
beiträgen, d. h. während des Bestehens eines Arbeitsver-
hältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem
Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Alters-
versorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) ge-
leistet werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Ar-
beitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen um-
fasst. Zu diesen Beiträgen gehören etwa die von den Arbeit-
nehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und
verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalge-
deckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten „Eigen-
beiträge“ zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der. Die Klarstellung beseitigt zugleich in der Vergangenheit
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/9007
aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten; sie wird aber ins-
besondere vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zu-
satzversorgung im öffentlichen Dienst für erforderlich ge-
halten. Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung
ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit
der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1
BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beru-
henden Leistungen besteht.
Das Inkrafttreten dieser Regelung ist zum 1. Januar 2002
vorgesehen. Damit wird klargestellt, dass ab diesem Zeit-
punkt die steuerliche Förderung nach § 10a oder des
Abschnitts XI EStG auch für eigene Beiträge in der betrieb-
lichen Altersversorgung Anwendung findet.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9007, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.060–144.748 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert fda4824add3eec73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP