Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/9007 · S. 34
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbes-
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversor- gung – BetrAVG) Mit der Regelung wird klargestellt, dass betriebliche Alters- versorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeber- beiträgen, d. h. während des Bestehens eines Arbeitsver- hältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Alters- versorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) ge- leistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Ar- beitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen um- fasst. Zu diesen Beiträgen gehören etwa die von den Arbeit- nehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalge- deckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten „Eigen- beiträge“ zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- der. Die Klarstellung beseitigt zugleich in der Vergangenheit Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/9007 aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten; sie wird aber ins- besondere vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zu- satzversorgung im öffentlichen Dienst für erforderlich ge- halten. Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beru- henden Leistungen besteht. Das Inkrafttreten dieser Regelung ist zum 1. Januar 2002 vorgesehen. Damit wird klargestellt, dass ab diesem Zeit- punkt die steuerliche Förderung nach § 10a oder des Abschnitts XI EStG auch für eigene Beiträge in der betrieb- lichen Altersversorgung Anwendung findet.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9007, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.060–144.748 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert fda4824add3eec73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP