Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/124 · S. 6
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) Zu Nummer 1 (§ 16) Der „Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Perso- nen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittle- rem Einkommen“, auf den § 16 Abs. 2 Nr. 1 bislang Bezug nimmt, wird – neben anderen Indizes für einzelne Haus- haltstypen – vom Statistischen Bundesamt Ende des Jahres 2002 eingestellt. Künftig gibt es nur noch einen Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutsch- land, der ab dem 1. Januar 2003 in § 16 des Betriebsrenten- gesetzes übernommen wird. Zu Nummer 2 (§ 30c) Die Regelung trifft eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 2 Nr. 1. Sie bestimmt, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleibt.
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Herkunft
BT-Drs. 15/124, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.252–18.094 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 308d100d86d5c17b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP