Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 15/124 · S. 6

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Der „Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Perso-
nen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittle-
rem Einkommen“, auf den § 16 Abs. 2 Nr. 1 bislang Bezug
nimmt, wird – neben anderen Indizes für einzelne Haus-
haltstypen – vom Statistischen Bundesamt Ende des Jahres
2002 eingestellt. Künftig gibt es nur noch einen Preisindex
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutsch-
land, der ab dem 1. Januar 2003 in § 16 des Betriebsrenten-
gesetzes übernommen wird.
Zu Nummer 2 (§ 30c)
Die Regelung trifft eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 2
Nr. 1. Sie bestimmt, dass es aus Vertrauensschutzgründen
für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen für diesen
Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleibt.

BT-Drs. 15/124 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/124, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.252–18.094 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 308d100d86d5c17b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP