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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 462

BGBl. 2003 I S. 462 · 7.077 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 462
                                       Gesetz
                   zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im
           Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung
anderer Gesetze
                                                 Vom 3. April 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
      Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
      Soziale Sicherung“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 25 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung,
   soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
   betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundes-
   ministerium für Gesundheit,“ durch die Wörter
   „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

3. In § 32 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“

   durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
   ersetzt, die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
   ministerium für Gesundheit“ gestrichen und die Wörter
   „die Bundesministerien“ durch die Wörter „das
   Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
   rung“ ersetzt.

4. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die

          Wörter „jahresdurchschnittlich monatlich“ ein-

          gefügt.

      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          „Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit
          jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Ar-
          beitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat
          einen schwerbehinderten Menschen, Arbeit-
          geber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis
          zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je

          Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu
          beschäftigen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2003“
          durch die Angabe „1. Januar 2004“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
          ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und

          Soziale Sicherung“ und die Angabe „1. Januar
          2003“ durch die Angabe „1. Januar 2004“
          ersetzt.

5. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „monatlich“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „indem aus den
          monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittel-
          wert der Beschäftigungsquote eines Kalender-
          jahres gebildet wird“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
      Wörter „Monat und“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
      Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
      Soziale Sicherung“ ersetzt.

6. § 104 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
      Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
      Soziale Sicherung“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe „Abs. 3“ wird die Angabe

          „Satz 1“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
          „Über den Abschluss von Verwaltungsverein-
          barungen mit den Ländern ist das Bundes-
          ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
          rung zu unterrichten.“

7. In § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 71 Abs. 1
   Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, § 24 Abs. 2,

   § 50 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2,

   § 67, § 78 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3,
   § 115, § 135, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1,
   § 150 Abs. 6 Satz 2, § 152 Satz 1 Nr. 2, § 153 Satz 2
   und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
   Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
   Soziale Sicherung“ ersetzt.

                         Artikel 2

   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2003, Seite 463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 463
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.

   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-

      mern 2 und 3.

   c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die

      Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt.
   d) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen.
   e) Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen.

   b) Die Angabe „Nr. 3 und 4“ wird durch die Angabe

      „Nr. 2 und 3“ ersetzt.

3. In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4“
   durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3“ ersetzt.

                        Artikel 3

                       Änderung
           des Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung
  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland

       oder“.

2. In § 30c wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht
   für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2
   Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbrau-
   cherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für
   die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von

   Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen

   tritt.“

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. April 2003
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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