Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 462
BGBl. 2003 I S. 462 · 7.077 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung
anderer Gesetze
Vom 3. April 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 25 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung,
soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit,“ durch die Wörter
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
3. In § 32 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt, die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit“ gestrichen und die Wörter
„die Bundesministerien“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ ersetzt.
4. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die
Wörter „jahresdurchschnittlich monatlich“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit
jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Ar-
beitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat
einen schwerbehinderten Menschen, Arbeit-
geber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis
zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je
Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2003“
durch die Angabe „1. Januar 2004“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ und die Angabe „1. Januar
2003“ durch die Angabe „1. Januar 2004“
ersetzt.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „monatlich“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „indem aus den
monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittel-
wert der Beschäftigungsquote eines Kalender-
jahres gebildet wird“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
Wörter „Monat und“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
6. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Abs. 3“ wird die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Über den Abschluss von Verwaltungsverein-
barungen mit den Ländern ist das Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung zu unterrichten.“
7. In § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 71 Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
8. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, § 24 Abs. 2,
§ 50 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2,
§ 67, § 78 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3,
§ 115, § 135, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1,
§ 150 Abs. 6 Satz 2, § 152 Satz 1 Nr. 2, § 153 Satz 2
und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 2 und 3.
c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die
Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt.
d) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen.
e) Satz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen.
b) Die Angabe „Nr. 3 und 4“ wird durch die Angabe
„Nr. 2 und 3“ ersetzt.
3. In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4“
durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland
oder“.
2. In § 30c wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht
für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2
Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbrau-
cherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für
die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von
Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen
tritt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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