Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
BeamtVZustAnO 2016§ 16 Sonstige Regelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/16#abs-1 (1) Dem Bundesministerium des Innern bleiben vorbehalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/16#abs-2 (2) Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/16#abs-3 (3) Beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle verbleiben folgende Zuständigkeiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/16#abs-4 (4) Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/16#abs-5 (5) Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Festsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den erforderlichen Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter.