Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-2 (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-3 (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-4 (4) § 21 gilt entsprechend.

§ 40 § 42