Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BSG, 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015)Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 41 BeamtVG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-2 (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-3 (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/41#abs-4 (4) § 21 gilt entsprechend.