Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/8#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/8#abs-2 (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 8 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
- VG Düsseldorf, 28.03.2014 – 23 K 1278/11Zitiert von 4
- VG Freiburg, 16.09.2024 – 6 K 3399/23Zitiert von 1
- BVerwG, 07.04.2005 – 2 C 23.04Zitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 26.07.2017 – 5 LA 168/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 – 4 S 192/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 21.334Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- OVG NRW, 25.01.2021 – 1 A 3852/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
-
15.03.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.