Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/8#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/8#abs-2 (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 § 9