Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 – 4 S 681/05
- VG Karlsruhe, 22.01.2014 – 4 K 1742/11Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 – 4 S 215/10Zitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 09.09.2014 – 2 K 944/13
- BVerwG, 13.05.2025 – 2 B 2.25Rückforderung überzahlter VersorgungsbezügeZitiert von 1
- VG Würzburg, 28.04.2023 – W 1 K 23.72
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-1 (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-2 (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-3 (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.