Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-1 (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-2 (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/44#abs-3 (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 43a § 45