Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/12b#abs-1 (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/12b#abs-2 (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 12b BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2023 – 5 Sa 140/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 7 B 4.14Zitiert von 4
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- VG Berlin, 29.03.2012 – 5 K 76.11Zitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2018 – 2 B 43/17 · Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG
- VG Potsdam, 13.04.2011 – 2 K 1604/06
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 11.12.2023 – 7 K 2100/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2023 – 5 LC 130/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.01.2021 – 1 A 3852/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12b BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.