Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2023 – 5 Sa 140/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 7 B 4.14Zitiert von 4
- VGH Bayern, 26.08.2020 – 14 B 19.1411Zitiert von 4
- VG Berlin, 29.03.2012 – 5 K 76.11Zitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2018 – 2 B 43/17 · Verfassungsgemäßheit von § 12b BeamtVG
- VG Potsdam, 13.04.2011 – 2 K 1604/06
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 11.12.2023 – 7 K 2100/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2023 – 5 LC 130/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.01.2021 – 1 A 3852/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12b BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/12b#abs-1 (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/12b#abs-2 (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.