Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 29.09.2009 – 3 K 373/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 23.11.2005 – 2 K 4541/04
- VG Braunschweig, 23.08.2012 – 7 A 126/12Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 11.02.2009 – 1 A 124/07
- VG Lüneburg, 04.02.2008 – 1 A 145/07
- OVG NRW, 22.05.2009 – 1 A 2/08
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 2 A 10.24 · Corona-Infektion ist kein DienstunfallZitiert von 4
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 13 UF 109/24
- BVerwG, 19.12.2023 – 2 B 40/22 · Adressat von UnfallmeldepflichtenZitiert von 2
33 Entscheidungen zu § 32 BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.