Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 32 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 29.09.2009 – 3 K 373/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 23.11.2005 – 2 K 4541/04
- VG Braunschweig, 23.08.2012 – 7 A 126/12Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 11.02.2009 – 1 A 124/07
- VG Lüneburg, 04.02.2008 – 1 A 145/07
- OVG NRW, 22.05.2009 – 1 A 2/08
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 2 A 10.24 · Corona-Infektion ist kein DienstunfallZitiert von 4
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 13 UF 109/24
- BVerwG, 19.12.2023 – 2 B 40/22 · Adressat von UnfallmeldepflichtenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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