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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 414
BGBl. 2023 I Nr. 414 · 72.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023 Nr. 414
Gesetz
zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023
und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(BBVAnpÄndG 2023/2024)
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesministergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesministergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Artikel 8 Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Artikel 9 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Artikel 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts
Artikel 22 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 23 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 24 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten

Anhang 1 Grundgehalt
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Anhang 2 Familienzuschlag
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Anhang 3 Auslandszuschlag
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Anhang 4 Anwärtergrundbetrag
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Anhang 5 Zulagen
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung
einer Erhöhung
1. des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um
11,3 Prozent,
3. der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie
4. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden
Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste
Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2022“ durch die Wörter „dem 1. März 2024“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „um 1,8 Prozent“ durch die Wörter „um 200 Euro und sodann um
5,3 Prozent“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Monatsbeträge der Zonenstufen
a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und
b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent“.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten
für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder
Anwärterbezüge bestanden hat.
(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten
ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro
gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge
besteht.
(6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.
(7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und
bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils
1. für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am
ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

(8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den
Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.“
2. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Nach Vorbemerkung Nummer 3 wird folgende Vorbemerkung Nummer 3a eingefügt:
„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat
1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder
2. mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes
oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte
oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat,
beendet worden ist.
(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat
mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder
aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit
oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder
Verwendungswechsel erfolgt ist.
(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat
mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine
Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.
(4) Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des
letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen
Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(5) Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. Als
zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von
Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.“
b) In Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.
c) In Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.
d) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.
3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 69m wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen“.
b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst:
„§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
§§ 73 bis 76 (weggefallen)“.
2. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:
„§ 69n
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen,

1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung
Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der
zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des
Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen
oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle
einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des
Antragsmonats ein.“
3. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Bezügebestandteile sowie
2. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden
a) Grundvergütungen,
b) Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1
und A 2.
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs
gesetzes entsprechend für die
1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,
2. in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht
1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit
sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
2. der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2
Nummer 1 Satz 2.
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht,
wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).“
4. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen
Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem
jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen
gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen
Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung
gewährt in Höhe von
1. 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2. 446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3. 149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4. 88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.
(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden
Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung
neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem
jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend
davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die
monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von
1. 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2. 79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3. 26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4. 16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.
(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-,
Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit
einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die
Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass
1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vorgeht,
2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem
Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus
einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.
Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden gleich.“
Artikel 3
Änderung des Bundesministergesetzes
Dem § 11 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der
Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die
folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesministergesetzes
§ 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre
Dem § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974
(BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen
Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die
folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre
§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundes
verfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die
folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts
§ 1 Absatz 1a des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, das zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Dem § 12 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Bundesbeauftragten
in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden
Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“

Artikel 10
Weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 12 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
Nach § 9 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender
Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Opferbeauftragten in
entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden
Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 12
Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
§ 9 Absatz 1a des SED-Opferbeauftragtengesetzes, das durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für
Auswärtige Angelegenheiten
In § 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember
2026“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Dem § 26g des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des
Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 15
Weitere Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
§ 26g Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden dem oder der Wehrbeauftragten in
entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden
Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.“
Artikel 17
Weitere Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
§ 18 Absatz 1a des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 89b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 107b Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen“.
2. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt:
„§ 89c
Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungs
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
3. Folgender § 107b wird angefügt:
„§ 107b
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen
(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen,
1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung
Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der
zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des
Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen
oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle
einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des
Antragsmonats ein.“
Artikel 19
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132 folgende Angabe eingefügt:
„§ 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen“.
2. Nach § 132 wird folgender § 133 eingefügt:
„§ 133
Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung
Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der
zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des
Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen
oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle
einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des
Antragsmonats ein.“
Artikel 20
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023“.
2. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „um denselben Prozentsatz“ durch die Wörter „im gleichen Umfang“ ersetzt.
3. § 18 wird aufgehoben.

4. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn
1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold
bestanden hat.
(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn
1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.
(4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils
1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag
des jeweiligen Monats.
(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.“
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 69m“ wird durch die Angabe „§ 69n“ ersetzt.
b) In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe „§ 69n“ durch die Angabe „§ 69o“ ersetzt.
2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Nach“ wird die Angabe „§ 69m“ durch die Angabe „§ 69n“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „folgender“ wird die Angabe „§ 69n“ durch die Angabe „§ 69o“ ersetzt.
c) In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe „§ 69n“ durch die Angabe „§ 69o“ ersetzt.
3. Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009
(BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro“ durch die Angabe „15,42 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro“ durch die Angabe „18,22 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro“ durch die Angabe „25,03 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro“ durch die Angabe „34,46 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „30,76 Euro“ durch die Angabe „34,24 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „35,94 Euro“ durch die Angabe „40,00 Euro“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „5,67 Euro“ durch die Angabe „6,31 Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1,34 Euro“ durch die Angabe „1,49 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,67 Euro“ durch die Angabe „2,97 Euro“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro“ durch die Angabe „4,35 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch die Angabe „18,01 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „19,52 Euro“ durch die Angabe „21,86 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „24,25 Euro“ durch die Angabe „27,16 Euro“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „31,24 Euro“ durch die Angabe „34,99 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „6,24 Euro“ durch die Angabe „6,99 Euro“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „823,95 Euro“ durch die Angabe „922,82 Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,85 Euro“ durch die Angabe „15,42 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „16,37 Euro“ durch die Angabe „18,22 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „22,49 Euro“ durch die Angabe „25,03 Euro“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,96 Euro“ durch die Angabe „34,46 Euro“ ersetzt.

Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sowie Artikel 18 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Die Artikel 22 bis 24 treten am 1. März 2024 in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17 und 19 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. März 2024
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A3 2 706,99 2 763,31 2 819,66 2 865,01 2 910,36 2 955,72 3 001,08 3 046,42
A4 2 759,23 2 826,55 2 893,88 2 947,47 3 001,08 3 054,68 3 108,26 3 157,76
A5 2 778,44 2 862,26 2 929,59 2 995,58 3 061,57 3 128,91 3 194,84 3 259,46
A6 2 833,40 2 931,00 3 029,92 3 105,51 3 183,86 3 259,46 3 343,26 3 416,11
A7 2 963,97 3 050,57 3 164,65 3 281,42 3 395,49 3 510,94 3 597,53 3 684,10
A8 3 123,39 3 227,85 3 374,87 3 523,33 3 671,73 3 774,80 3 879,24 3 982,32
A9 3 354,26 3 457,34 3 619,52 3 784,42 3 946,56 4 056,80 4 171,47 4 283,30
A 10 3 575,51 3 717,07 3 921,86 4 127,55 4 337,08 4 482,89 4 628,67 4 774,53
A 11 4 056,80 4 273,37 4 488,54 4 705,13 4 853,76 5 002,40 5 151,04 5 299,72
A 12 4 334,26 4 590,49 4 848,12 5 104,32 5 282,70 5 458,23 5 635,18 5 814,97
A 13 5 046,30 5 286,94 5 526,17 5 766,83 5 932,45 6 099,51 6 265,11 6 427,89
A 14 5 183,60 5 493,61 5 805,05 6 115,06 6 328,80 6 544,01 6 757,73 6 972,92
A 15 6 289,17 6 569,48 6 783,22 6 997,00 7 210,74 7 423,08 7 635,43 7 846,32
A 16 6 916,29 7 241,90 7 488,19 7 734,52 7 979,41 8 227,16 8 473,46 8 716,97
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 25,15 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,97 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat
im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 7 846,32
B2 9 080,76
B3 9 603,10
B4 10 149,51
B5 10 776,64
B6 11 372,63
B7 11 947,35
B8 12 548,95
B9 13 294,99
B 10 15 612,33
B 11 16 084,36
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
W1 5 524,76
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 6 812,67 7 201,04 7 589,39
W3 7 589,39 8 107,20 8 625,02
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R2 6 086,73 6 388,29 6 688,40 7 098,93 7 512,25 7 924,21 8 337,58 8 750,94
R3 9 603,10
R5 10 776,64
R6 11 372,63
R7 11 947,35
R8 12 548,95
R9 13 294,99
R 10 16 084,36
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2024
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
171,28 317,66
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag
wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter
des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage VI
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
Gültig ab 1. März 2024
Auslandszuschlag
VI.1 (Monatsbetrag in Euro) VI.2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Grund- 2 787,43 3 113,28 3 483,49 3 904,12 4 392,16 4 951,52 5 587,12 6 309,26 7 129,79 8 062,11 9 121,43 10 325,00 11 692,57 Monats-
gehalts- Zonen-
spanne bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab betrag
stufe
2 787,42 3 113,27 3 483,48 3 904,11 4 392,15 4 951,51 5 587,11 6 309,25 7 129,78 8 062,10 9 121,42 10 324,99 11 692,56 13 246,45 13 246,46 in Euro
Zonen-
stufe
1 1 019,70 1 090,98 1 167,46 1 253,00 1 345,05 1 447,42 1 558,88 1 682,05 1 818,15 1 969,79 2 135,71 2 205,71 2 279,57 2 358,66 2 442,93 1 172,20
2 1 115,58 1 192,06 1 275,04 1 365,77 1 465,59 1 575,78 1 695,02 1 827,23 1 972,42 2 133,09 2 309,40 2 389,75 2 475,32 2 566,04 2 663,26 2 189,82
3 1 210,23 1 293,19 1 382,61 1 479,83 1 587,44 1 704,08 1 832,41 1 972,42 2 126,64 2 296,43 2 481,83 2 573,84 2 671,05 2 774,74 2 883,61 3 207,46
4 1 304,83 1 394,29 1 490,22 1 593,91 1 707,95 1 832,41 1 968,50 2 117,55 2 280,89 2 459,76 2 655,47 2 757,90 2 866,79 2 982,14 3 103,95 4 225,06
5 1 400,78 1 495,41 1 597,81 1 707,95 1 828,52 1 960,72 2 104,61 2 261,46 2 433,84 2 623,08 2 829,18 2 941,97 3 062,50 3 189,53 3 325,61 5 244,06
6 1 495,41 1 596,53 1 704,08 1 822,04 1 950,36 2 089,06 2 240,70 2 406,61 2 588,09 2 786,39 3 002,86 3 126,00 3 258,25 3 396,94 3 546,01 6 261,67
7 1 591,32 1 697,61 1 811,67 1 936,07 2 070,92 2 217,38 2 378,10 2 551,80 2 742,33 2 949,72 3 176,57 3 311,37 3 453,95 3 605,61 3 766,34 7 279,31
8 1 685,93 1 798,71 1 919,28 2 050,20 2 191,44 2 345,68 2 514,24 2 696,98 2 895,29 3 113,03 3 350,25 3 495,43 3 649,67 3 813,01 3 986,68 8 296,95
9 1 781,82 1 899,82 2 026,82 2 164,22 2 313,30 2 475,32 2 650,30 2 842,15 3 049,51 3 276,38 3 523,93 3 679,48 3 845,40 4 020,37 4 207,04 9 314,54
10 1 876,46 2 000,91 2 134,41 2 278,28 2 433,84 2 603,65 2 786,39 2 986,03 3 203,76 3 439,71 3 696,35 3 863,55 4 039,83 4 227,78 4 427,40 10 332,20
11 1 971,13 2 102,00 2 240,70 2 392,36 2 555,67 2 731,95 2 923,82 3 131,21 3 356,75 3 602,99 3 870,05 4 047,63 4 235,54 4 436,49 4 649,06 11 349,84
12 2 067,02 2 203,09 2 348,32 2 506,42 2 676,21 2 860,29 3 059,90 3 276,38 3 510,97 3 766,34 4 043,73 4 231,66 4 431,26 4 643,87 4 869,40 12 367,44
13 2 161,66 2 304,20 2 455,84 2 619,21 2 796,78 2 988,62 3 196,03 3 421,55 3 665,23 3 929,66 4 217,39 4 415,74 4 627,02 4 851,23 5 089,78 13 385,07
14 2 257,56 2 405,31 2 563,46 2 733,26 2 918,62 3 116,93 3 332,10 3 565,40 3 818,21 4 092,99 4 391,11 4 599,79 4 822,75 5 058,65 5 310,10 14 402,71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 414, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023
15 2 352,18 2 506,42 2 669,77 2 847,31 3 039,17 3 245,26 3 469,50 3 710,61 3 972,45 4 256,33 4 564,79 4 785,15 5 018,44 5 267,36 5 530,45 15 420,32
16 2 446,79 2 607,54 2 777,32 2 961,40 3 159,71 3 374,90 3 605,61 3 855,75 4 126,66 4 419,62 4 737,20 4 969,19 5 214,20 5 474,72 5 750,83 16 437,97
17 2 542,73 2 708,63 2 884,91 3 075,44 3 281,56 3 503,20 3 741,71 4 000,93 4 280,94 4 582,94 4 910,88 5 153,28 5 409,90 5 682,12 5 972,47 17 455,61
18 2 637,36 2 808,42 2 992,49 3 189,53 3 402,09 3 631,52 3 879,09 4 146,11 4 433,88 4 746,25 5 084,58 5 337,33 5 605,65 5 890,81 6 192,84 18 473,21
19 2 733,26 2 909,55 3 100,08 3 303,61 3 522,62 3 759,85 4 015,20 4 290,01 4 588,15 4 909,60 5 258,29 5 521,37 5 801,37 6 098,23 6 413,18 19 492,17
20 2 827,87 3 010,63 3 206,35 3 417,66 3 644,49 3 888,17 4 151,30 4 435,17 4 742,39 5 072,90 5 431,96 5 705,46 5 997,09 6 305,58 6 633,53 20 509,81
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Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. März 2024
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
Laufbahnen
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1 407,63
des mittleren Dienstes 1 473,37
des gehobenen Dienstes 1 744,22
des höheren Dienstes 2 624,08

Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2024
Zulagen
– in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1 150,00
7 Nummer 2 130,00
8 Nummer 3, 4 und 5 100,00
9 Nummer 4a 135,00
10 Nummer 5 Mannschaften
Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
11 Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
12 Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
13 Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 340,00
18 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00
19 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 295,00
20 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher 340,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00
22 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 237,00
23 Nummer 4
24 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne
Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz 263,00
26 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
27 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00
28 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
29 Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und
höher 295,00
30 Nummer 6
31 Absatz 1 Satz 1
32 Nummer 1 680,00
33 Nummer 2 540,00
34 Nummer 3 475,00
35 Nummer 4 435,00
36 Absatz 1 Satz 2 615,00
37 Nummer 6a 150,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
39 – A 3 bis A 5 165,00
40 – A 6 bis A 9 220,00
41 – A 10 bis A 13 275,00
42 – A 14, A 15, B 1 330,00
43 – A 16, B 2 bis B 4 400,00
44 – B 5 bis B 7 470,00
45 – B 8 bis B 10 540,00
46 – B 11 610,00
47 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
48 – A 3 bis A 5 150,00
49 – A 6 bis A 9 200,00
50 – A 10 bis A 13 250,00
51 – A 14 und höher 300,00
52 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53 – A 3 bis A 5 103,00
54 – A 6 bis A 9 141,00
55 – A 10 bis A 13 174,00
56 – A 14 und höher 206,00
57 Anwärter der Laufbahngruppe
58 – des mittleren Dienstes 75,00
59 – des gehobenen Dienstes 99,00
60 – des höheren Dienstes 122,00
61 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
62 – A 3 bis A 5 120,00
63 – A 6 bis A 9 160,00
64 – A 10 bis A 13 200,00
65 – A 14 und höher 240,00
66 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
67 – A 3 bis A 5 85,00
68 – A 6 bis A 9 110,00
69 – A 10 bis A 13 125,00
70 – A 14 und höher 140,00
71 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
72 – einem Jahr 95,00
73 – zwei Jahren 228,00
74 Nummer 9a
75 Absatz 1
76 Nummer 1 350,00
77 Nummer 2 700,00
78 Nummer 3 225,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
79 Absatz 3
80 Nummer 1 136,00
81 Nummer 2 und 3 76,00
82 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
83 – einem Jahr 95,00
84 – zwei Jahren 190,00
85 Nummer 11
86 Absatz 1
87 Nummer 1 415,00
88 Nummer 2 615,00
89 Absatz 3 220,00
90 Nummer 12 55,00
91 Nummer 13
92 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
95 – A 6 bis A 9 200,00
96 – A 10 bis A 13 210,00
97 – A 14 bis A 16 220,00
98 Nummer 14 35,00
99 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
100 – A 3 bis A 5 70,00
101 – A 6 bis A 9 90,00
102 – A 10 bis A 13 110,00
103 – A 14 und höher 140,00
104 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
105 – A 3 bis A 5 150,00
106 – A 6 bis A 9 200,00
107 – A 10 bis A 13 250,00
108 – A 14 und höher 300,00
109 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
110 – A 3 bis A 5 96,00
111 – A 6 bis A 9 128,00
112 – A 10 bis A 13 160,00
113 – A 14 und höher 192,00
114 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
115 – A 3 bis A 5 96,00
116 – A 6 bis A 9 128,00
117 – A 10 bis A 13 160,00
118 – A 14 und höher 192,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
120 – A 3 bis A 5 20,00
121 – A 6 bis A 9 40,00
122 – A 10 bis A 13 60,00
123 – A 14 und höher 80,00
124 Amtszulagen
125 Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
126 A 3 1 49,73
127 2 91,73
128 3 46,31
129 A 4 1 49,73
130 2 91,73
131 4 9,99
132 A 5 1 49,73
133 3 91,73
134 A 6 2, 5 49,73
135 A 7 5 61,76
136 A 8 1 79,56
137 A 9 1 370,22
138 A 13 1 376,24
139 7 171,97
140 A 14 5 257,95
141 A 15 3 343,91
142 8 257,95
143 A 16 6 288,47
144 B 10 1 596,09
145 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 Stellenzulage
147 Vorbemerkung
148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
149 – R 2 und R 3 400,00
150 – R 5 bis R 7 470,00
151 – R 8 und höher 540,00
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 285,20
155 R 7 1 424,12
156 R 8 1 570,28
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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