Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g#abs-1 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g#abs-2 (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g#abs-3 (3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 69g geändert, Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 69g eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2842)
BGBl. 2011 I S. 2842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.