Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 33 Leistungsbezüge
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.08.2016 – 5 LA 226/15Zitiert von 2
- BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG; hier: Unvereinbarkeit der "W-Besoldung" der Professoren mit dem GrundgesetzZitiert von 241
- VGH Baden-Württemberg, 28.09.2021 – 4 S 282/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.02.2013 – 28 K 219.09Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.02.2020 – 5 K 598.17
- BVerwG, 21.09.2017 – 2 C 30/16Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der ProfessorenbesoldungZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 – 1 L 97/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 28.10.2020 – 1 A 238/18
31 Entscheidungen zu § 33 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/33#abs-1 (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/33#abs-2 (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/33#abs-3 (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/33#abs-4 (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/33#abs-5 (5) (weggefallen)