Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50f Abzug für Pflegeleistungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Minden, 12.11.2013 – 10 K 2804/12Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2013 – 10 A 10390/13Zitiert von 1
- VG Aachen, 30.03.2017 – 1 K 1905/15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
- OVG Saarland, 02.12.2009 – 1 A 268/08Zitiert von 3
- OVG Saarland, 17.08.2021 – 1 A 297/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 20.11.2025 – 3 K 486/25.WI
- VG Cottbus, 05.05.2023 – 9 K 945/18
- OVG NRW, 11.12.2019 – 1 A 1815/17Zitiert von 18
13 Entscheidungen zu § 50f BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50f BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.