Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50f Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50f geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 50f aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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